RS Vwgh 2014/1/14 AW 2013/01/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §3 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. ABGB § 178 heute
  2. ABGB § 178 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2023
  3. ABGB § 178 gültig von 01.02.2013 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 178 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 178 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2011/01/0025 B 25. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Namensänderung - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil nach dem Namensänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0023, und vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910). Ein die Namensänderung des Kindes bewilligender Bescheid ist allerdings gegenüber dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil (auch wenn dieser die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2010/06/0062, vom 20. November 2001, Zl. AW 2001/19/0047, und vom 25. November 1998, Zl. AW 98/01/0414).Nichtstattgebung - Namensänderung - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil nach dem Namensänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0023, und vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910). Ein die Namensänderung des Kindes bewilligender Bescheid ist allerdings gegenüber dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil (auch wenn dieser die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche die hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2010/06/0062, vom 20. November 2001, Zl. AW 2001/19/0047, und vom 25. November 1998, Zl. AW 98/01/0414).

Schlagworte

Vollzug Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013010047.A01

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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