Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §178 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2011/01/0025 B 25. Oktober 2011 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Namensänderung - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil nach dem Namensänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0023, und vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910). Ein die Namensänderung des Kindes bewilligender Bescheid ist allerdings gegenüber dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil (auch wenn dieser die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2010/06/0062, vom 20. November 2001, Zl. AW 2001/19/0047, und vom 25. November 1998, Zl. AW 98/01/0414).Nichtstattgebung - Namensänderung - Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil nach dem Namensänderungsgesetz die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung des Kindes eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0023, und vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910). Ein die Namensänderung des Kindes bewilligender Bescheid ist allerdings gegenüber dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil (auch wenn dieser die Beschwerde im Interesse des Wohles des nicht von ihm vertretenen ehelichen Kindes erheben darf) einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche die hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2010/06/0062, vom 20. November 2001, Zl. AW 2001/19/0047, und vom 25. November 1998, Zl. AW 98/01/0414).
Schlagworte
Vollzug Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013010047.A01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014