RS Vwgh 2014/1/15 AW 2013/07/0073

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Veröffentlicht am 15.01.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
BAO §207;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung gemäß § 10 ALSAG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 2012 ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Soweit von der mitbeteiligten Partei (dem Zollamt Graz) mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder -erschwerung wäre allerdings im Sinn der Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. März 1977, Zl. 2914/76 = VwSlg 5112 F/1977, oder vom 30. September 1994, Zl. AW 94/15/0027). Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.Stattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 2012 ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Soweit von der mitbeteiligten Partei (dem Zollamt Graz) mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder -erschwerung wäre allerdings im Sinn der Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 30. März 1977, Zl. 2914/76 = VwSlg 5112 F/1977, oder vom 30. September 1994, Zl. AW 94/15/0027). Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 207, BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070073.A01

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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