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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung gemäß § 10 ALSAG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 2012 ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Soweit von der mitbeteiligten Partei (dem Zollamt Graz) mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder -erschwerung wäre allerdings im Sinn der Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. März 1977, Zl. 2914/76 = VwSlg 5112 F/1977, oder vom 30. September 1994, Zl. AW 94/15/0027). Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.Stattgebung - Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. August 2012 ausgesprochene Feststellung, dass auf bestimmten Grundstücken zur beabsichtigten Verwerfung gelagerte Baurestmassen Abfall im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) darstellten und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AlSAG dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen und daher eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Soweit von der mitbeteiligten Partei (dem Zollamt Graz) mit Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zwingendes öffentliches Interesse an der Festsetzung bzw. Einhebung der Abgaben behauptet wird, lässt die Stellungnahme ein Vorbringen zu einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vermissen. Eine solche Einbringungsgefährdung oder -erschwerung wäre allerdings im Sinn der Rechtsprechung für die Annahme von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehenden öffentlichen Interessen Voraussetzung vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 30. März 1977, Zl. 2914/76 = VwSlg 5112 F/1977, oder vom 30. September 1994, Zl. AW 94/15/0027). Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, durch allenfalls notwendige nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 207, BAO entstehe für die Abgabenbehörde ein "entsprechender Verwaltungsaufwand", sind nicht geeignet, ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse zu begründen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:AW2013070073.A01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014