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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113;Rechtssatz
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080281.X01Im RIS seit
17.02.2014Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017