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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so sieht § 19 GewO 1994 (grundsätzlich) vor, dass die Behörde die Befähigung individuell festzustellen hat. Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048). Soweit es jedoch um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 (Planung und Berechnung von Bauten) und Z. 2 (Leitung von Bauten) geht, kann die Befähigung gemäß § 99 Abs. 3 GewO 1994 ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 erbracht werden (§ 99 Abs. 3 ist somit die lex specialis gegenüber § 19 GewO 1994).Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so sieht Paragraph 19, GewO 1994 (grundsätzlich) vor, dass die Behörde die Befähigung individuell festzustellen hat. Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048). Soweit es jedoch um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, (Planung und Berechnung von Bauten) und Ziffer 2, (Leitung von Bauten) geht, kann die Befähigung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, GewO 1994 ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, Absatz eins und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 erbracht werden (Paragraph 99, Absatz 3, ist somit die lex specialis gegenüber Paragraph 19, GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040180.X01Im RIS seit
18.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017