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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Mit E vom 27. November 2013, G 49/2013-7, hat der Verfassungsgerichtshof § 94 Z. 20 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 27. Dezember 2013 im BGBl. I. Nr. 212/2013 kundgemacht. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E vom 13. November 2013, 2013/04/0124, mwN).Mit E vom 27. November 2013, G 49/2013-7, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 94, Ziffer 20, GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Dieser Ausspruch wurde vom Bundeskanzler am 27. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 212 aus 2013, kundgemacht. Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis E vom 13. November 2013, 2013/04/0124, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040173.X01Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016