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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, mwN). Für den Widerruf einer auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützten Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 zweiter Satz GewO 1994 ist von Bedeutung, ob angenommen werden kann, dass diese Bedenken nicht mehr gegeben sein werden und somit trotz Widerrufs der Vorverlegung der Sperrstunde keine sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle mehr auftreten werden.Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, mwN). Für den Widerruf einer auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützten Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, zweiter Satz GewO 1994 ist von Bedeutung, ob angenommen werden kann, dass diese Bedenken nicht mehr gegeben sein werden und somit trotz Widerrufs der Vorverlegung der Sperrstunde keine sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle mehr auftreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040161.X01Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014