RS Vwgh 2014/1/21 2013/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, mwN). Für den Widerruf einer auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützten Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 zweiter Satz GewO 1994 ist von Bedeutung, ob angenommen werden kann, dass diese Bedenken nicht mehr gegeben sein werden und somit trotz Widerrufs der Vorverlegung der Sperrstunde keine sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle mehr auftreten werden.Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß Paragraph 113, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, mwN). Für den Widerruf einer auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützten Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, zweiter Satz GewO 1994 ist von Bedeutung, ob angenommen werden kann, dass diese Bedenken nicht mehr gegeben sein werden und somit trotz Widerrufs der Vorverlegung der Sperrstunde keine sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle mehr auftreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040161.X01

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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