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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Selbst wenn man zugunsten der Pächterin davon ausgeht, dass durch die Enteignung nach § 42 Tir TourismusG 2006 ihre aus dem Pachtvertrag erfließenden Rechte teilweise erlöschen (§ 64 Abs. 3 iVm § 71 Abs. 4 Tir LStG 1989), so kommt der Pächterin gemäß § 64 Abs. 3 Tir LStG 1989 lediglich die Rechtsstellung des sog. Nebenberechtigten zu. Die Parteistellung der Pächterin im gegenständlichen Enteignungsverfahren ist daher gemäß § 67 Abs. 3 Tir LStG 1989 auf die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 Tir LStG 1989 beschränkt. Darüber hinaus kommt der Pächterin im gegenständlichen Enteignungsverfahren keine Parteistellung zu. Daraus folgt, dass die Pächterin von vornherein nicht in Rechten verletzt sein kann, soweit es um die Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Enteignung (hier: aus der Sicht der touristischen Bedeutung infrastruktureller Anlagen iSd § 42 Abs. 1 Tir TourismusG 2006), der Notwendigkeit und des Umfanges der Enteignung, der beanspruchten Grundflächen und der Kosten für die grundbücherliche Durchführung der enteigneten Flächen geht.Selbst wenn man zugunsten der Pächterin davon ausgeht, dass durch die Enteignung nach Paragraph 42, Tir TourismusG 2006 ihre aus dem Pachtvertrag erfließenden Rechte teilweise erlöschen (Paragraph 64, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, Tir LStG 1989), so kommt der Pächterin gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Tir LStG 1989 lediglich die Rechtsstellung des sog. Nebenberechtigten zu. Die Parteistellung der Pächterin im gegenständlichen Enteignungsverfahren ist daher gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Tir LStG 1989 auf die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Tir LStG 1989 beschränkt. Darüber hinaus kommt der Pächterin im gegenständlichen Enteignungsverfahren keine Parteistellung zu. Daraus folgt, dass die Pächterin von vornherein nicht in Rechten verletzt sein kann, soweit es um die Fragen des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Enteignung (hier: aus der Sicht der touristischen Bedeutung infrastruktureller Anlagen iSd Paragraph 42, Absatz eins, Tir TourismusG 2006), der Notwendigkeit und des Umfanges der Enteignung, der beanspruchten Grundflächen und der Kosten für die grundbücherliche Durchführung der enteigneten Flächen geht.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040023.X02Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014