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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Tir TourismusG 2006 regelt die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten in seinem II. Teil, der ausschließlich aus dem § 42 leg. cit. besteht. Da diese Bestimmung keine Regelungen u.a. über die Parteistellung im Verfahren zur zwangsweisen Einräumung von Benützungsrechten enthält, kommen diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 4 Tir TourismusG 2006 die für die Enteignung geltenden Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tir LStG 1989 zur Anwendung.Das Tir TourismusG 2006 regelt die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten in seinem römisch zwei. Teil, der ausschließlich aus dem Paragraph 42, leg. cit. besteht. Da diese Bestimmung keine Regelungen u.a. über die Parteistellung im Verfahren zur zwangsweisen Einräumung von Benützungsrechten enthält, kommen diesbezüglich gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Tir TourismusG 2006 die für die Enteignung geltenden Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tir LStG 1989 zur Anwendung.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040023.X01Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014