RS Vwgh 2014/1/21 2013/04/0023

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Veröffentlicht am 21.01.2014
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §63;
LStG Tir 1989 §64;
TourismusG Tir 2006 §42 Abs4;
TourismusG Tir 2006 §42;

Rechtssatz

Das Tir TourismusG 2006 regelt die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten in seinem II. Teil, der ausschließlich aus dem § 42 leg. cit. besteht. Da diese Bestimmung keine Regelungen u.a. über die Parteistellung im Verfahren zur zwangsweisen Einräumung von Benützungsrechten enthält, kommen diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 4 Tir TourismusG 2006 die für die Enteignung geltenden Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tir LStG 1989 zur Anwendung.Das Tir TourismusG 2006 regelt die Einräumung und Aufhebung von Benützungsrechten in seinem römisch zwei. Teil, der ausschließlich aus dem Paragraph 42, leg. cit. besteht. Da diese Bestimmung keine Regelungen u.a. über die Parteistellung im Verfahren zur zwangsweisen Einräumung von Benützungsrechten enthält, kommen diesbezüglich gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Tir TourismusG 2006 die für die Enteignung geltenden Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tir LStG 1989 zur Anwendung.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040023.X01

Im RIS seit

04.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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