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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §131 Abs1;Rechtssatz
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes "umfassend" darzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - eine Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 Abs. 1 BVergG 2006 betreffenden - E vom 9. April 2013, 2011/04/0224, vielmehr unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgeführt, dass es entscheidend ist, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für die hier angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Das bedeutet, dass nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Abgesehen davon, dass dies, wie bereits im letztzitierten Erkenntnis angemerkt wurde, auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes "umfassend" darzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - eine Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 betreffenden - E vom 9. April 2013, 2011/04/0224, vielmehr unter Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgeführt, dass es entscheidend ist, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für die hier angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Das bedeutet, dass nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Abgesehen davon, dass dies, wie bereits im letztzitierten Erkenntnis angemerkt wurde, auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040133.X05Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017