Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §130 Abs2;Rechtssatz
In der Ausschreibung wurde bestandfest festgelegt, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission "autonom nach subjektiven Kriterien" erfolgt. Bei einer solchen Vorgangsweise kann sich eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken, liegt doch keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess - einstimmig oder mehrstimmig - erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vor. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder ist durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, 0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040133.X04Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017