RS Vwgh 2014/1/21 2011/04/0133

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Veröffentlicht am 21.01.2014
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §130 Abs2;
BVergG 2006 §131 Abs1;
BVergG 2006 §312;
  1. BVergG 2006 § 130 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

In der Ausschreibung wurde bestandfest festgelegt, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission "autonom nach subjektiven Kriterien" erfolgt. Bei einer solchen Vorgangsweise kann sich eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken, liegt doch keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess - einstimmig oder mehrstimmig - erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vor. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder ist durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben (Hinweis E vom 19. November 2008, 2007/04/0018, 0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040133.X04

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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