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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem E vom 9. April 2013, 2011/04/0173, zur Auffassung gelangt, dass der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz - jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft - auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten ist und dass er voraussetzt, dass die betroffenen Bieter anhand der Begründung der Entscheidung in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten. Gleiches ist auch für die hier angefochtene Entscheidung anzunehmen, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zumal es sich dabei (im Regelfall) um die das Verfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung beendende, gesondert anfechtbare Entscheidung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040133.X03Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017