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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §141 Abs5;Rechtssatz
Die Bfin (Auftraggeberin) hat infolge des angefochtenen Bescheides eine Widerrufsentscheidung gemäß § 141 Abs. 5 BVergG 2006 bekannt gegeben. Davon ausgehend vertritt die Behörde die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Auftraggeberin weggefallen und die Beschwerde daher zurückzuweisen sei. Ein weiter bestehendes rechtliches Interesse der Auftraggeberin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtigerklärung der Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung nach § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG 2006) kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht verneint werden, weil von der Beurteilung dieser Frage die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zum Ersatz der Pauschalgebühren) abhängt. Somit ist die Auftraggeberin auch durch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides weiterhin beschwert (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, sowie das - eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuschlagserteilung betreffende - E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080, mwN).Die Bfin (Auftraggeberin) hat infolge des angefochtenen Bescheides eine Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 bekannt gegeben. Davon ausgehend vertritt die Behörde die Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Auftraggeberin weggefallen und die Beschwerde daher zurückzuweisen sei. Ein weiter bestehendes rechtliches Interesse der Auftraggeberin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides (Nichtigerklärung der Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006) kann im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht verneint werden, weil von der Beurteilung dieser Frage die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zum Ersatz der Pauschalgebühren) abhängt. Somit ist die Auftraggeberin auch durch den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides weiterhin beschwert (Hinweis E vom 26. Juni 2009, 2009/04/0024, sowie das - eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuschlagserteilung betreffende - E vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080, mwN).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040133.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017