RS Vwgh 2014/1/21 2011/04/0003

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Veröffentlicht am 21.01.2014
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Für die Antragslegitimation iSd § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ist es nicht erheblich, ob bei der Rahmenvereinbarung eine Abnahmeverpflichtung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftraggeber bei einer mit nur einem Unternehmer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung gemäß § 152 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006 die Möglichkeit hat, den Zuschlag unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot zu erteilen. Der drohende Schaden der antragstellenden Unternehmer liegt somit darin, dass sie in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt werden, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen (zum Eintritt eines Schadens durch die Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, siehe die Erkenntnisse vom 24. Februar 2010, 2009/04/0209, und vom 22. Juni 2011, 2009/04/0128; zur Antragslegitimation von nicht zur Teilnahme eingeladenen Unternehmern betreffend die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung siehe auch Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar, § 320 Rz. 26). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im E 2009/04/0209 festgehalten hat, kann sich ein Auftraggeber der Verpflichtung zur Ausschreibung wiederkehrender Leistungen auch nicht dadurch entziehen, dass er Verträge mit mehreren Unternehmern abschließt (der Umstand, dass es sich im dort zugrunde liegenden Fall um Rahmenverträge gehandelt hat und hier Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollten, ändert daran nichts).Für die Antragslegitimation iSd Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ist es nicht erheblich, ob bei der Rahmenvereinbarung eine Abnahmeverpflichtung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftraggeber bei einer mit nur einem Unternehmer abgeschlossenen Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006 die Möglichkeit hat, den Zuschlag unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot zu erteilen. Der drohende Schaden der antragstellenden Unternehmer liegt somit darin, dass sie in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt werden, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen (zum Eintritt eines Schadens durch die Beeinträchtigung der Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, siehe die Erkenntnisse vom 24. Februar 2010, 2009/04/0209, und vom 22. Juni 2011, 2009/04/0128; zur Antragslegitimation von nicht zur Teilnahme eingeladenen Unternehmern betreffend die Wahl eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung siehe auch Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 Kommentar, Paragraph 320, Rz. 26). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im E 2009/04/0209 festgehalten hat, kann sich ein Auftraggeber der Verpflichtung zur Ausschreibung wiederkehrender Leistungen auch nicht dadurch entziehen, dass er Verträge mit mehreren Unternehmern abschließt (der Umstand, dass es sich im dort zugrunde liegenden Fall um Rahmenverträge gehandelt hat und hier Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden sollten, ändert daran nichts).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040003.X05

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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