RS Vwgh 2014/1/21 2011/04/0003

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Veröffentlicht am 21.01.2014
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §321 Abs1 Z7;
BVergG 2006 §331 Abs1 Z4;
BVergG 2006 §332 Abs3;

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 und § 332 Abs. 3 iVm § 331 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 besteht schon deswegen nicht, weil der Vergabekontrollbehörde nach Zuschlagserteilung keine Zuständigkeit mehr zukommt, Entscheidungen für nichtig zu erklären.Ein Widerspruch zwischen Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 und Paragraph 332, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 besteht schon deswegen nicht, weil der Vergabekontrollbehörde nach Zuschlagserteilung keine Zuständigkeit mehr zukommt, Entscheidungen für nichtig zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040003.X04

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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