RS Vwgh 2014/1/21 2011/04/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §321 Abs1 Z7;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn ein Unternehmer (wie hier) Interesse an einem konkreten Auftrag behauptet, sich aber wegen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit (rechtswidrige Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) nicht am Verfahren beteiligen konnte, kann die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrags erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem er von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat (oder allenfalls Kenntnis erlangen hätte können).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011040003.X03

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten