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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §321 Abs1 Z7;Rechtssatz
Wenn ein Unternehmer (wie hier) Interesse an einem konkreten Auftrag behauptet, sich aber wegen der ins Treffen geführten Rechtswidrigkeit (rechtswidrige Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) nicht am Verfahren beteiligen konnte, kann die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrags erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem er von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat (oder allenfalls Kenntnis erlangen hätte können).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011040003.X03Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017