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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1120;Rechtssatz
Nach den §§ 1120 und 1121 ABGB setzt die Beendigung des Bestandverhältnisses nach der Veräußerung der Bestandsache jedenfalls die Aufkündigung des Bestandverhältnisses voraus (zur analogen Anwendung der Aufkündigungsregelung des § 1120 ABGB auf Abbauverträge in einer bestimmten Konstellation vgl. das Urteil des OGH vom 27. März 1996, Zl. 7 Ob 602/95).Nach den Paragraphen 1120 und 1121 ABGB setzt die Beendigung des Bestandverhältnisses nach der Veräußerung der Bestandsache jedenfalls die Aufkündigung des Bestandverhältnisses voraus (zur analogen Anwendung der Aufkündigungsregelung des Paragraph 1120, ABGB auf Abbauverträge in einer bestimmten Konstellation vergleiche das Urteil des OGH vom 27. März 1996, Zl. 7 Ob 602/95).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X08Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016