Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1120;Rechtssatz
Bei sog. Abbauverträgen handelt es sich um gemischte Dauerschuldverhältnisse, auf die - je nach der zu beurteilenden Frage - die pacht- oder kaufrechtlichen Regeln anzuwenden sind. Für die rechtliche Qualifikation eines derartigen, gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den (konkreten) Inhalt des Vertragsverhältnisses an, den die Parteien entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend gestalten können (Hinweis B des OGH vom 22. April 2008, Zl. 10 Ob25/08m). Bestandverträge (zu denen die Pachtverträge zählen) werden durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Vertragsteile nicht ex lege aufgelöst. Vielmehr tritt die Konkursmasse (vorerst) in die Bestandverträge ein, und zwar unabhängig davon, ob der Bestandgeber oder der Bestandnehmer in Konkurs fällt. Im Fall des Konkurses eines Bestandgebers tritt der Masseverwalter in den Bestandvertrag ein, wobei allerdings die allgemeinen Regeln des Bestandrechtes maßgebend bleiben (vgl. § 24 Abs. 1 erster Satz Insolvenzordnung - IO (Umbenennung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29).Bei sog. Abbauverträgen handelt es sich um gemischte Dauerschuldverhältnisse, auf die - je nach der zu beurteilenden Frage - die pacht- oder kaufrechtlichen Regeln anzuwenden sind. Für die rechtliche Qualifikation eines derartigen, gesetzlich nicht geregelten atypischen Vertragsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf den (konkreten) Inhalt des Vertragsverhältnisses an, den die Parteien entsprechend dem Grundsatz der Privatautonomie entsprechend gestalten können (Hinweis B des OGH vom 22. April 2008, Zl. 10 Ob25/08m). Bestandverträge (zu denen die Pachtverträge zählen) werden durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Vertragsteile nicht ex lege aufgelöst. Vielmehr tritt die Konkursmasse (vorerst) in die Bestandverträge ein, und zwar unabhängig davon, ob der Bestandgeber oder der Bestandnehmer in Konkurs fällt. Im Fall des Konkurses eines Bestandgebers tritt der Masseverwalter in den Bestandvertrag ein, wobei allerdings die allgemeinen Regeln des Bestandrechtes maßgebend bleiben vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Insolvenzordnung - IO (Umbenennung durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X07Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016