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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Einer Person kommt nicht nur dann Parteistellung zu, wenn feststeht, dass sie durch das konkrete Verwaltungsverfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Damit würde nämlich die Frage der Prozesslegitimation unzulässigerweise mit jener der Sachlegitimation vermengt, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist. Da diese Frage auch eine Sachfrage ist, muss die Behörde zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X05Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016