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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird eine gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid rechtzeitig erhobene, verfahrensrechtlich zulässige Berufung zu Unrecht zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig. Der Berufungswerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem von § 66 Abs. 4 AVG verbürgten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.Wird eine gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid rechtzeitig erhobene, verfahrensrechtlich zulässige Berufung zu Unrecht zurückgewiesen, so ist der Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig. Der Berufungswerber wird durch die rechtswidrige Zurückweisung in seinem von Paragraph 66, Absatz 4, AVG verbürgten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X03Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016