RS Vwgh 2014/1/21 2010/04/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/08/0128 E 28. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd § 8 AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 66 AVG Rz 36).Ein Einspruch ist - ebenso wie eine Berufung - zurückzuweisen, wenn dem Einspruchswerber das Recht zur Einbringung des Einspruchs (der Berufung) fehlt; das trifft auf jene Personen zu, die keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG haben und nicht kraft ausdrücklicher Anordnung dennoch zur Einbringung einer Berufung berechtigt sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, Paragraph 66, AVG Rz 36).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010040078.X01

Im RIS seit

19.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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