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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Nachbarn im Genehmigungsverfahren eines Gewinnungsbetriebsplanes zeigen die Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes mit dem Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrundstück bzw. der fehlenden Zustimmung der Gemeinde, zum Verkehrskonzept bzw. zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Nachbarn und dem Projektstandort als die von § 82 Abs. 1 MinroG 1999 geforderten 300 m nicht auf (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2009/04/0121, sowie die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297, und vom 8. Mai 2013, Zl. 2011/04/0193, mwN). Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des § 82 MinroG 1999 zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß § 116 Abs. 3 MinroG 1999 geltend machen (zum Regelungszweck der §§ 82, 83 MinroG 1999 vgl. das E vom 11. September 2013, 2011/04/0140).Die Nachbarn im Genehmigungsverfahren eines Gewinnungsbetriebsplanes zeigen die Verletzung eines subjektivöffentlichen Nachbarrechtes mit dem Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrundstück bzw. der fehlenden Zustimmung der Gemeinde, zum Verkehrskonzept bzw. zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Bundesstraße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Nachbarn und dem Projektstandort als die von Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 geforderten 300 m nicht auf (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2009/04/0121, sowie die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297, und vom 8. Mai 2013, Zl. 2011/04/0193, mwN). Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des Paragraph 82, MinroG 1999 zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 geltend machen (zum Regelungszweck der Paragraphen 82, 83, MinroG 1999 vergleiche das E vom 11. September 2013, 2011/04/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010040052.X01Im RIS seit
19.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014