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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220313.X06Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014