RS Vwgh 2014/1/22 2013/22/0313

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Veröffentlicht am 22.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/22/0145 E 13. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Da bei der versuchten Zustellung eines Bescheides (an der nicht mehr bestehenden Abgabestelle) mit einem Bewohner des Hauses Kontakt aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer eine polizeiliche Meldung an seiner neuen Adresse nicht vorgenommen hat, ist die weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfüllt, weil eine Abgabestelle jedenfalls bis zur Hinterlegung nicht "ohne Schwierigkeiten" festgestellt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220313.X04

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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