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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/22/0145 E 13. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Da bei der versuchten Zustellung eines Bescheides (an der nicht mehr bestehenden Abgabestelle) mit einem Bewohner des Hauses Kontakt aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer eine polizeiliche Meldung an seiner neuen Adresse nicht vorgenommen hat, ist die weitere Tatbestandsvoraussetzung für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfüllt, weil eine Abgabestelle jedenfalls bis zur Hinterlegung nicht "ohne Schwierigkeiten" festgestellt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220313.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014