RS Vwgh 2014/1/22 2013/22/0313

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Veröffentlicht am 22.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220313.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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