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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot kann die bloße Wiedergabe des Inhalts des Verwaltungsaktes, mögen sich daraus auch mehrere Anhaltspunkte für das vom belangten UVS angenommene Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben, eine - für die Parteien und den VwGH - nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht ersetzen. Vielmehr muss sich aus der Begründung des UVS ableiten lassen, welche Schlüsse er aus den einzelnen Ergebnissen der Ermittlungen gezogen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210198.X02Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014