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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Im fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger nach § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 besteht nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wobei auf diesen Anspruch allerdings verzichtet werden kann; das ist etwa dann anzunehmen, wenn der rechtskundig vertretene Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd § 67d Abs. 3 AVG stellt (vgl. E 2. August 2013, 2013/21/0066; E 12. September 2013, 2013/21/0101). Wurde die Berufung für den Fremden zwar von einem Rechtsanwalt verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, jedoch in der Berufung (ua) wiederholt die Einvernahme des Fremden beantragt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).Im fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Unionsbürger nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 besteht nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wobei auf diesen Anspruch allerdings verzichtet werden kann; das ist etwa dann anzunehmen, wenn der rechtskundig vertretene Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag iSd Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG stellt vergleiche E 2. August 2013, 2013/21/0066; E 12. September 2013, 2013/21/0101). Wurde die Berufung für den Fremden zwar von einem Rechtsanwalt verfasst und kein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem belangten UVS gestellt, jedoch in der Berufung (ua) wiederholt die Einvernahme des Fremden beantragt, so verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichten wollen (Hinweis E 19. März 2013, 2012/21/0120; E 26. Juni 2013, 2012/22/0082).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210135.X02Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014