Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0021 B 28. Februar 2013 RS 2Stammrechtssatz
Bereits aus Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. B 22. Februar 1994, 91/17/0144; B 25. September 1992, 92/09/0208). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der Bfin ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Bfin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nicht gegeben ist (vgl. B 27. November 1990, 90/04/0236).Bereits aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche B 22. Februar 1994, 91/17/0144; B 25. September 1992, 92/09/0208). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der Bfin ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Bfin nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH nicht gegeben ist vergleiche B 27. November 1990, 90/04/0236).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070001.J02Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014