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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7;Rechtssatz
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden. Um allerdings den rechtswidrig gewordenen Erstbescheid als Berufungsbehörde aufheben zu können, bedarf es einer unverändert offenen Berufung, die der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zu einem solchen Vorgehen verschafft. Die Zuständigkeit (den - infolge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags rechtswidrig gewordenen - Bescheid aufzuheben) hat der Bf der Berufungsbehörde durch die Zurückziehung der Berufung entzogen. Erfolgte die Zurückziehung der Berufung vor der Erlassung eines aufhebenden Berufungsbescheides - selbst wenn die Zurückziehung der Berufung erst später wirksam gewesen sein sollte als die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages, so fehlt der Berufungsbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bescheides. Der Erstbescheid erwuchs daher durch die wirksame Berufungsrückziehung in formelle Rechtskraft.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070235.X01Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017