Index
L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bereits dem Wortlaut des § 15 WRG 1959 ist zu entnehmen, dass es sich um die Genehmigung von "Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer" handeln muss und dass dem Fischereiberechtigten lediglich das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren.Bereits dem Wortlaut des Paragraph 15, WRG 1959 ist zu entnehmen, dass es sich um die Genehmigung von "Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer" handeln muss und dass dem Fischereiberechtigten lediglich das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070218.X01Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014