RS Vwgh 2014/1/23 2013/07/0218

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
FischereiG NÖ 2001 §4 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §15;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Bereits dem Wortlaut des § 15 WRG 1959 ist zu entnehmen, dass es sich um die Genehmigung von "Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer" handeln muss und dass dem Fischereiberechtigten lediglich das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren.Bereits dem Wortlaut des Paragraph 15, WRG 1959 ist zu entnehmen, dass es sich um die Genehmigung von "Vorhaben mit nachteiligen Folgen für die Fischwässer" handeln muss und dass dem Fischereiberechtigten lediglich das Recht zukommt, Maßnahmen zum Schutz der durch das zu genehmigende Vorhaben gefährdeten Fischerei zu begehren.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070218.X01

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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