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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 4 AVG kann bei "sonstigen Ausfertigungen" (das sind Ausfertigungen, die keine Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke sind) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist. Das Fehlen der Unterschrift des Berichters in der dem Bf übermittelten (dem Verfahrenshilfeantrag des Bf nicht stattgebenden) Verfügung führte daher nicht zur Unwirksamkeit dieser Verfügung. Da der Bf der Aufforderung gemäß § 24 Abs. 2 VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den diesbezüglichen Mangel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, war gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG kann bei "sonstigen Ausfertigungen" (das sind Ausfertigungen, die keine Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke sind) an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden ist. Das Fehlen der Unterschrift des Berichters in der dem Bf übermittelten (dem Verfahrenshilfeantrag des Bf nicht stattgebenden) Verfügung führte daher nicht zur Unwirksamkeit dieser Verfügung. Da der Bf der Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den diesbezüglichen Mangel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, war gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070163.X01Im RIS seit
16.06.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014