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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach § 138 WRG 1959 vorzugehen (E 25. Oktober 1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 einen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen.Eine Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer geplanten Maßnahme ist unzulässig, wenn der Nachbar die Möglichkeit hat, im Falle der Verwirklichung der Maßnahmen mit einem Antrag nach Paragraph 138, WRG 1959 vorzugehen (E 25. Oktober 1994, 92/07/0102). Dies gilt auch im Fall, in dem jemandem die Möglichkeit zur Verfügung steht, als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 einen Antrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070133.X03Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015