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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind auch dann befugt Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Dies mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (E 13. März 1990, 89/07/0157).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070133.X02Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015