RS Vwgh 2014/1/23 2013/07/0133

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Veröffentlicht am 23.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind auch dann befugt Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Dies mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt (E 13. März 1990, 89/07/0157).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070133.X02

Im RIS seit

21.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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