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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0098 Abfall-RL Art5 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach der zur Frage, unter welchen Bedingungen Produktionsrückstände nicht als Abfall anzusehen sind, ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. Urteil EuGH 3. Oktober 2013, C-113/12; Donal Brady gegen Environmental Protection Agency) muss die Verwendung, für die das Nebenerzeugnis bestimmt ist, rechtmäßig sein, das heißt, das Nebenerzeugnis darf kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss oder dessen beabsichtigte Verwendung nach EU-Recht oder innerstaatlichem Recht verboten ist (vgl. dazu die "Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte", KOM (2007) 59 endgültig, vom 21. Februar 2007). Gemäß § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 2002 ist die weitere Verwendung (von einem Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist)(ua) nur dann zulässig, wenn alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dies setzt daher nicht nur voraus, dass das Material für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden kann, sondern auch, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) vorliegen (vgl. E 22. April 2004, 2003/07/0173; E 28. November 2013, 2011/07/0163).Nach der zur Frage, unter welchen Bedingungen Produktionsrückstände nicht als Abfall anzusehen sind, ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche Urteil EuGH 3. Oktober 2013, C-113/12; Donal Brady gegen Environmental Protection Agency) muss die Verwendung, für die das Nebenerzeugnis bestimmt ist, rechtmäßig sein, das heißt, das Nebenerzeugnis darf kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss oder dessen beabsichtigte Verwendung nach EU-Recht oder innerstaatlichem Recht verboten ist vergleiche dazu die "Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte", KOM (2007) 59 endgültig, vom 21. Februar 2007). Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 2002 ist die weitere Verwendung (von einem Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist)(ua) nur dann zulässig, wenn alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dies setzt daher nicht nur voraus, dass das Material für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden kann, sondern auch, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) vorliegen vergleiche E 22. April 2004, 2003/07/0173; E 28. November 2013, 2011/07/0163).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0113 Brady VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070179.X02Im RIS seit
18.03.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017