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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §861;Rechtssatz
§ 861 ABGB ("Abschließung des Vertrages") normiert des Zustandekommen des Vertrages durch Anbot und Annahme. Angebot und Annahme sind (mit Ausnahme des "Tatsächlichen Entsprechens" nach § 864 ABGB) einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem Gegner gegenüber abgegeben werden, also erkennbar an ihn gerichtet sein. Die Erklärung ist rechtzeitig bei Zukommen (sog. Empfangstheorie) innerhalb der Annahmefrist.Paragraph 861, ABGB ("Abschließung des Vertrages") normiert des Zustandekommen des Vertrages durch Anbot und Annahme. Angebot und Annahme sind (mit Ausnahme des "Tatsächlichen Entsprechens" nach Paragraph 864, ABGB) einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem Gegner gegenüber abgegeben werden, also erkennbar an ihn gerichtet sein. Die Erklärung ist rechtzeitig bei Zukommen (sog. Empfangstheorie) innerhalb der Annahmefrist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090155.X01Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014