Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Wenn der Beamte gegen die über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ins Treffen führt, er habe die Ausbildung zum dienstführenden Beamten mit Auszeichnung abgeschlossen und acht Jahre lang in der Polizeischule unterrichtet, wobei seine Vortragsqualität und sein hohes Fachwissen in hohem Maße von den Kollegen geschätzt würde, so weist er auf eine Vorbildfunktion hin, die er gerade durch seine Dienstpflichtverletzungen auch verletzt hat. Dies spricht nicht für eine Milderung der Strafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090149.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014