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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits als derart schwere Tat bewertet, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (vgl. E 6. September 2012, 2012/09/0113).Das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits als derart schwere Tat bewertet, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt vergleiche E 6. September 2012, 2012/09/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090133.X03Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015