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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (eingehobene Strafgelder für private Zwecke verwendet) sind deswegen so schwer und im Ergebnis den Milderungsgründen gegenüber gewichtiger, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (vgl. E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).Die dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (eingehobene Strafgelder für private Zwecke verwendet) sind deswegen so schwer und im Ergebnis den Milderungsgründen gegenüber gewichtiger, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt vergleiche E 18. Mai 2010, 2006/09/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090133.X02Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015