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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BDG 1979 darf von der Einbringung im Dienstweg abgesehen werden. Die belBeh hat nicht geprüft, ob eine der in § 54 Abs. 2 BDG 1979 normierten Ausnahmen von der Einbringung im Dienstweg vorliegt. Die Einhaltung des Dienstweges ist billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richtet, Dienstvorgesetzter ist und somit eine gegen sich selbst erhobene Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten hätte.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 2, BDG 1979 darf von der Einbringung im Dienstweg abgesehen werden. Die belBeh hat nicht geprüft, ob eine der in Paragraph 54, Absatz 2, BDG 1979 normierten Ausnahmen von der Einbringung im Dienstweg vorliegt. Die Einhaltung des Dienstweges ist billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richtet, Dienstvorgesetzter ist und somit eine gegen sich selbst erhobene Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten hätte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090132.X03Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014