RS Vwgh 2014/1/24 2013/09/0132

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Veröffentlicht am 24.01.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs. 4 AVG. Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG. Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090132.X01

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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