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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs. 4 AVG. Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen. Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG. Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090132.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014