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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Wenn in einer Erledigung wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten - die unberechtigte Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers stellt ein eigenes Delikt dar und ist gesondert zu bestrafen - Geldstrafen verhängt werden, die teilweise EUR 2.000,-- übersteigen, handelt es sich in Wahrheit um mehrere Bescheide bzw. mehrere trennbare Spruchpunkte, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Hinsichtlich jener Teilbescheide, bei denen die Strafe die Höhe von EUR 2.000,-- übersteigt, besteht damit die Kompetenz der Kammer, für jene Bescheide bei denen die Strafe EUR 2.000,-- nicht übersteigt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes. Auch wenn die im Straferkenntnis jeweils verhängten Geldstrafen zusammen insgesamt mehr als EUR 2.000,-- betragen, kommt es für die Entscheidungszuständigkeit nur auf die Höhe der gesondert verhängten, einzelnen Strafen an (Hinweis E 27. Jänner 1993, 92/03/0268).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090048.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014