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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0017 E 27. Jänner 1993 RS 1Stammrechtssatz
Auch wenn über mehrere Übertretungen in einer gemeinsamen Bescheidausfertigung abgesprochen wird, handelt es sich um mehrere Bescheide, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen. Eine gemeinsame Bescheidausfertigung ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090048.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014