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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich das zur Fristversäumnis führende Geschehen nicht mehr (mit Sicherheit) rekonstruieren lässt, sondern sogar vom Antragsteller selbst nur als wahrscheinlich angenommen wird und somit eine Mutmaßung darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis überhaupt glaubhaft gemacht werden kann (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014110001.X02Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016