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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Es überschreitet jedenfalls den minderen Grad des Versehens iSd. § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wenn es der Rechtsvertreter zulässt, dass seine Kanzleimitarbeiterin den vom Rechtsvertreter kontrollierten und bereits unterfertigten Beschwerdeschriftsatz, infolge eines von ihr entdeckten Fehlers eigenmächtig ändert, ohne die geänderte Fassung erneut vorzulegen.Es überschreitet jedenfalls den minderen Grad des Versehens iSd. Paragraph 46, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, wenn es der Rechtsvertreter zulässt, dass seine Kanzleimitarbeiterin den vom Rechtsvertreter kontrollierten und bereits unterfertigten Beschwerdeschriftsatz, infolge eines von ihr entdeckten Fehlers eigenmächtig ändert, ohne die geänderte Fassung erneut vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013110272.X01Im RIS seit
15.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014