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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0148 E 28. April 2008 RS 9Stammrechtssatz
Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden konnten. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter ZUORDNUNG VON PUNKTEZAHLEN innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine AUF SACHVERSTÄNDIGER EBENE ZU LÖSENDE SACHFRAGE handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120185.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014