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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die gesonderte bescheidförmige Feststellung eines Dienstunfalles iSd § 15 Abs. 5 Z. 2 GehG 1956 durch die Dienstbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit pauschalierter Nebengebühren ist im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter (allenfalls pauschalierter) Nebengebühren zu klären.Die gesonderte bescheidförmige Feststellung eines Dienstunfalles iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG 1956 durch die Dienstbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit pauschalierter Nebengebühren ist im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter (allenfalls pauschalierter) Nebengebühren zu klären.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120153.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014