RS Vwgh 2014/1/29 2013/12/0153

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §15 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Die gesonderte bescheidförmige Feststellung eines Dienstunfalles iSd § 15 Abs. 5 Z. 2 GehG 1956 durch die Dienstbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit pauschalierter Nebengebühren ist im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter (allenfalls pauschalierter) Nebengebühren zu klären.Die gesonderte bescheidförmige Feststellung eines Dienstunfalles iSd Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, GehG 1956 durch die Dienstbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit pauschalierter Nebengebühren ist im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter (allenfalls pauschalierter) Nebengebühren zu klären.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120153.X02

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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