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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des VwGH, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anstelle der belangten Behörde all jene (auch beweiswürdigenden) Erwägungen nachzuholen, die auf Grund der Verletzung des Parteiengehörs möglicherweise unterblieben sind.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Allgemein ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120152.X03Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014