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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §236b Abs2 idF 2010/I/111;Rechtssatz
Soweit Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes nur in einem Höchstausmaß von 30 Monaten beitragsfrei in die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 BDG 1979 einfießen, liegt darin keine Diskriminierung von Männern (gleich welchen Alters), sondern vielmehr - bis dato - deren Privilegierung, bleibt es doch in der Anwendung dieser Bestimmung in der Regel wesentlich mehr Frauen als Männern verwehrt, in den Genuss einer BEITRAGSFREIEN Anrechnung solcher Zeiten zu gelangen.Soweit Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes nur in einem Höchstausmaß von 30 Monaten beitragsfrei in die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 b, Absatz 2, BDG 1979 einfießen, liegt darin keine Diskriminierung von Männern (gleich welchen Alters), sondern vielmehr - bis dato - deren Privilegierung, bleibt es doch in der Anwendung dieser Bestimmung in der Regel wesentlich mehr Frauen als Männern verwehrt, in den Genuss einer BEITRAGSFREIEN Anrechnung solcher Zeiten zu gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120151.X01Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014