Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es widerspricht dem Gebot zu amtswegigen Erhebungen, einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission allein deshalb nicht zu folgen, weil sich der Gutachter - ebenso wie die belBeh - keinen persönlichen Eindruck von der Mitbewerberin verschafft hat. Die belBeh ist vielmehr gehalten, diese Beweisaufnahme selbst zu ergänzen und erst danach sowie nach Befragung der Bewerberin und der von ihr beantragten Zeugen (insbesondere zu den Arbeitsleistungen der Bewerberin sowie der Mitbewerberin) die Schlüssigkeit des Gutachtens zu beurteilen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120100.X02Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014