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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/12/0053Rechtssatz
Für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 63 Abs. 1 lit. b NÖ GdBDO 1976 gilt, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Rechtsgestaltungsbescheides zu prüfen sind.Für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 63, Absatz eins, Litera b, NÖ GdBDO 1976 gilt, dass die entsprechenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Rechtsgestaltungsbescheides zu prüfen sind.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120052.X04Im RIS seit
03.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014