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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine abgesonderte Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Bewerbung anderer Bewerber hat nicht zu ergehen. Vielmehr ist rechtens eine einheitliche Entscheidung in dem auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH - mit dem der die Bewerbung abweisende Bescheid aufgehoben wurde - als Mehrparteienverfahren zu qualifizierenden Ernennungsverfahren zu treffen (vgl E 1. März 2012, 2011/12/0128). Konsequenterweise kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht über die Bewerbung eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers schon dann nach, wenn sie einen Intimationsbescheid über die Ernennung eines anderen Mitbewerbers wirksam erlässt (vgl. B 29. Februar 2008, 2007/12/0196).Eine abgesonderte Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Bewerbung anderer Bewerber hat nicht zu ergehen. Vielmehr ist rechtens eine einheitliche Entscheidung in dem auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des VfGH - mit dem der die Bewerbung abweisende Bescheid aufgehoben wurde - als Mehrparteienverfahren zu qualifizierenden Ernennungsverfahren zu treffen vergleiche E 1. März 2012, 2011/12/0128). Konsequenterweise kommt die Behörde ihrer Entscheidungspflicht über die Bewerbung eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers schon dann nach, wenn sie einen Intimationsbescheid über die Ernennung eines anderen Mitbewerbers wirksam erlässt vergleiche B 29. Februar 2008, 2007/12/0196).
Schlagworte
Dienstrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120025.X02Im RIS seit
05.03.2014Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017